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§ 1 Name und Sitz Der Name des Vereines ist: Klootschießer- und Boßelerverein "Min Jeverland" Sandelermöns, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eigetragener Verein" (e.V.). Sitz des Vereines ist Sandelermöns. Der Verein ist über den Kreissportbund Friesland Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen. Er gehört durch den Kreisverband VI Jeverland über den Landesverband Oldenburg dem Friesischen Klootschießerverband an.
§ 2 Zweck des Vereines Zweck des Vereines ist die Förderung des Klootschießens und des Boßelns. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Übungs- und Preiswerfen sowie durch Wettkämpfe mit anderen Vereinen. Zur ideellen Stärkung des Heimatsportes ist es die Aufgabe des Vereines, beständig für die Erhaltung der friesischen Eigenart auf kulturellen Gebieten einzutreten und vorzugsweise die plattdeutsche Mundart zu pflegen. Als eine Hauptaufgabe sieht der Verein die Gewinnung der Jugend für das Heimatspiel und die Pflege der Muttersprache.
§3 Gemeinnützigkeit Der Verein "Min Jeverland", mit Sitz in Sandelermöns, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Friesischen Klootschießerverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 4 Organe Organe des Vereines sind: der Vorstand ( im Sinne des § 26 BGB), der erweiterte Vorstand, die Mitgliederversammlung. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an: 1. - 3. Vorsitzender, Kassenwart, Geschäftsführer Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten, zu denen der erste oder der zweite Vorsitzende gehören müssen. Dem erweiterten Vorstand gehören an: Sportwart, Jugendwart, Frauenwartin, Festausschuß, Leiter Vereinsheim, Gerätewart, Pressewart und der Webmaster. Vorstand und erweiteter Vorstand (Gesamtvorstand) werden von der Mitgliederversammlung Sandelermöns für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§5 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres als sogenannte Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung hat durch den 1. oder 2. Vorsitzenden zu erfolgen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang im Vereinslokal und durch eine Veröffentlichung im Jeverschen Wochenblatt unter Bekanntmachung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche vorher. Daneben kann zu weiteren Mitgliederversammlungen einberufen werden. Anträge zur Tagesordnung sind 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorsitzenden schriftlich einzureichen. Über die Annahme von Anträgen, die außerhalb der Tagesordnung eingebracht werden, entscheidet die Versammlung mit ° Mehrheit. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ± der stimmberechtigten Mitglieder einen Antrag auf Einberufung stellen. Die Versammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit es nicht in den § 12 und 13 anders ausdrücklich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf der Jahreshauptversammlung werden der Vorstand und zwei Kassenprüfer gewählt. Desweiteren wird die Höhe der Mitgliederbeiträge beschlossen. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand hat den Verein im Sinne des § 2 zu leiten, zum Wohl des Vereines zu arbeiten und darüberhinaus zu wachen, daß die Bestimmungen dieser Satzung von allen Vereinsmitgliedern beachtet werden. Der Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er beruft die Versammlungen ein, leitet dieselben und hat dafür Sorge zu tragen, daß jedes Mitglied sein Recht bekommt. Der Geschäftsführer führt die Versammlungsprotokolle und besorgt den Schriftwechsel des Vereines. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereines. Er hat über Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen, und in den jährlichen Hauptversammlungen Rechenschaft über den Stand der Kasse zu geben. Auch ist er verpflichtet, die mit ihren Beiträgen im Rückstand befindlichen Mitglieder rechtzeitig zu mahnen und bei Erfolglosigkeit der Mahnung dem Vorsitzenden Mitteilung zu machen.
§ 7 Aufnahme von Mitgliedern-Austritt-Ausschluß Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Bewerber um eine Mitgliedschaft sollen in der Regel ihren Wohnsitz in der Ortschaft Sandelermöns oder sonstige Bindungen zu diesem Ort haben. Über die Aufnahmeanträge in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über den Ausschluß eines Mitgliedes muß eine Jahreshauptversammlung entscheiden. Ausschlußgründe können sein: Vereinsschädigendes Verhalten, grobe Verstöße gegen diese Satzung und Versammlungsbeschlüße, Rückstand der Beitragszahlungen von einem Jahr. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Beschlußfassung rechtliches Gehör in der Jahreshauptversammlung einzuräumen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereines teilzuhaben. Sie sollen ihr Mitspracherecht in den Mitgliederversammlungen wahrnehmen. Pflicht eines jeden Mitgliedes ist es, die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten, das Vereinsleben im Sinne der Satzung zu fördern und den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen. Die festgelegten Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu entrichten.
§ 9 Beiträge und Rechnungsbelegung Die Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben. Ihre Höhe wird in einer Jahreshauptversammlung beschlossen. Schüler und Lehrlinge bezahlen keine Beiträge. Die Rechnungsbelegung hat durch den Kassenwart in der Jahreshauptversammlung zu erfolgen, nachdem die bestimmten Kassenprüfer die Kasse und die dazugehörigen Belege geprüft haben. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 10 Wettkampftätigkeit-Übungsbetrieb Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß im Laufe eines Winterhalbjahres möglichst viele Wettkämpfe gegen andere Vereine durchgeführt werden. An wettkampffreien Sonntagen soll möglichst oft Übungswerfen stattfinden. Auch im Sommerhalbjahr (wettkampffreie Zeit) sind von Zeit zu Zeit Übungstage zur Aufrechterhaltung der Aktivität anzusetzen. Durch die Mitgliedschaft des Vereines im Landessportbund Niedersachsen ist die Unfall- und Haftpflichtversicherung beim ARAG-Konzern sichergestellt.
§ 11 Ehrungen Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß Mitglieder, die dem Verein 25 bzw. 40 oder 60 Jahre die Treue gehalten haben, durch Überreichung einer Urkunde und Ehrennadel besonders geehrt werden. Mitglieder, die das 75. Lebensjahr erreicht haben und dem FKV während der letzten 35 Jahre ununterbrochen angehört haben sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Beschlüße fassen.
§ 12 Auflösung Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine außerordentliche Hauptversammlung beschlossen werden. Zu einem solchen Beschluß ist eine ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, vorrausgesetzt daß mindestens 75% der stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als ¾ der stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 13 Satzungsänderungen Über Satzungsänderungen beschließt nur eine Jahreshauptversammlung. Satzungsänderungen können nur mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 14 Inkrafttreten Diese Satzung ist von der Jahreshauptversammlung am 26. Februar 1999 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jever eingetragen ist.
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